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2.01.1 Kantonale Bauverordnung Solothurn

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Geltungsbereich

§ 1 Geltung

1 Diese Verordnung5) ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn verbindlich.

2 Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen,

soweit sie der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen.*

3 In Verbindung mit Gestaltungsplänen nach § 44 des Planungs- und Baugesetzes6)

(PBG) können sie abweichende Vorschriften erlassen.

4 Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat,

der sie auf ihre Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit hin überprüft. Sie

treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in

Kraft.

1.2. Behörden; Rechtsmittel

§ 2 Zuständige Behörde Beschwerde

1 Die Anwendung dieser Verordnung ist Sache der Baubehörde.

2 Baubehörde ist die Baukommission. Gemeinden mit einer hauptamtlichen

Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen.*

3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim Bau- und

Justizdepartement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht

Beschwerde geführt werden.

Informationen

Datum
8. November 2011
Herausgeber/-in
Kanton Solothurn
Autor/-in
Regierungsrat

Dokumente

Name
Kantonale_Bauverordnung_711-61-3-2-de.pdf (PDF, 157.76 kB) Download 0 Kantonale_Bauverordnung_711-61-3-2-de.pdf

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