3.04.2 Merkblatt: Lärmschutz in der Gemeinde
Nach dem Umweltschutzgesetz (USG Art. 1) sollen Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen – also auch Lärm – geschützt werden. Im Sinne der Vorsorge sind diese Einwirkungen frühzeitig zu begrenzen oder wenn möglich zu vermeiden. Im Gegensatz zu Bahn-, Strassen-, Flug-, Schiess-, Industrie- und Gewerbelärm gibt die Lärmschutz-Verordnung (LSV) für Nachbarschaftslärm wie zum Beispiel Gartenpartys, Musik, Rasenmäher, Kinderspielplätze, Sportanlagen usw. keine konkreten Grenzwerte vor.
Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz / Verordnung
Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
- Lärmschutz – Verordnung (LSV) - Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere Art. 685 - Baulärm-RichtlinieKantonale Gesetze und Weisungen Solothurn
- Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)Allenfalls kommunale Bestimmungen
- z.B. Polizeireglement, UmweltschutzreglementWas ist bei Lärmbelästigungen zu tun?
Bei Lärmproblemen ist generell das Gespräch zwischen den Beteiligten zu suchen, um eine gütliche und für alle befriedigende Regelung zu finden.
Polizei und örtliche Behörden sollen nur in Ausnahmefällen zugezogen werden, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann. Vorsorgliche Massnahmen Lärmige Arbeiten sollen nur während begrenzten Zeiten durchgeführt werden, z.B. an Werktagen von 08.00 bis 12.00 und 13.30 bis 19.00 Uhr.An Wochenenden ist bei lärmigen Tätigkeiten besondere Rücksicht zu nehmen und der Beginn etwas später anzusetzen. Generell ist über die Mittagszeit eine Pause von mindestens einer Stunde einzulegen.
Informationen
- Datum
- 8. August 2010
- Herausgeber/-in
- Kanton Solothurn
- Autor/-in
- Amt für Umwelt
Dokumente
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Larmschutz_in_der_Gemeinde.pdf (PDF, 58.01 kB) | Download | 0 | Larmschutz_in_der_Gemeinde.pdf |
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Umweltschutz | ubk@bolken.ch |