2.01.1 Kantonale Bauverordnung Solothurn
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich
§ 1 Geltung
1 Diese Verordnung5) ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn verbindlich.
2 Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen,
soweit sie der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen.*
3 In Verbindung mit Gestaltungsplänen nach § 44 des Planungs- und Baugesetzes6)
(PBG) können sie abweichende Vorschriften erlassen.
4 Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat,
der sie auf ihre Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit hin überprüft. Sie
treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in
Kraft.
1.2. Behörden; Rechtsmittel
§ 2 Zuständige Behörde Beschwerde
1 Die Anwendung dieser Verordnung ist Sache der Baubehörde.
2 Baubehörde ist die Baukommission. Gemeinden mit einer hauptamtlichen
Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen.*
3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim Bau- und
Justizdepartement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden.Informationen
- Datum
- 8. November 2011
- Herausgeber/-in
- Kanton Solothurn
- Autor/-in
- Regierungsrat
Dokumente
Name | |||
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Kantonale_Bauverordnung_711-61-3-2-de.pdf (PDF, 157.76 kB) | Download | 0 | Kantonale_Bauverordnung_711-61-3-2-de.pdf |
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